Leiterprüfung - Der große Leitfaden

Alles was Sie zur Prüfung von Leitern und Tritten wissen müssen

Ihre Mitarbeiterin holt etwas aus einem Regal im Lager: ganz normaler Alltag. Was soll da schon passieren? Leider geschehen die meisten Unfälle in solch alltäglichen Situationen. Die Gefahr durch Leitern und Tritte wird unterschätzt. Bei 20 % der tödlichen Abstürze stand der Mitarbeiter nur in einer Höhe von ein bis zwei Metern. Denn auch aus dieser Höhe schlägt oft zuerst der Kopf auf. So verletzen sich Menschen durch Leitern und Tritte schwer – furchtbar für die Betroffenen, aber auch für den Arbeitgeber, der für die Sicherheit seiner Leute verantwortlich ist.

Ob Haus‑ und Betriebstechniker, Einzelhändler, Handwerker oder Gastronom: Es gibt praktisch kein Gewerbe, das ohne Leitern und Tritte auskommt. Nur durch eine kompetente Leiterprüfung erfüllen Sie Ihre Sorgfaltspflicht als Arbeitgeber. Es gilt das gleiche wie bei Regalanlagen, Brandschutztüren und kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren: Arbeitsmittel mit Gefahrenpotenzial müssen regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden. In den Seminaren des FHB erhalten Sie das notwendige Zertifikat als befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten, oder kurz: Leiterprüfer.

Warum müssen Sie Leitern und Tritte prüfen?

Die Leiterprüfung ist ein wichtiger Bereich der Arbeitssicherheit. Nur wenn ein Leiterprüfer Beschädigungen, zum Beispiel der Spreizscherung, der Spreizgelenke, Füße, Holmen und Sprossen, rechtzeitig erkennt, können Leitern und Tritte jederzeit bedenkenlos genutzt werden. Vor allem Schweißnähte, Schrauben und Nieten können nach längerer Benutzung instabil werden.

Wo ist die Prüfung von Leitern und Tritten geregelt?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Sie als Arbeitgeber dazu, Ihre Arbeitsmittel regelmäßig zu prüfen oder prüfen zu lassen. Dazu gehören die Prüfung von Leitern und Tritten genauso wie von Regalanlagen und kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren. Die konkreten Anforderungen an die Prüfung von Leitern und Tritten sind in Teil 2 der „Technischen Regeln für die Betriebssicherheit 1203“ (TRBS 1203) nachzulesen.

Die DGUV Information 208‑016, ehemals BGI 694 bzw. noch früher BGV D36, ist eine berufsgenossenschaftliche Information über die praktische Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS.

Mit der DGUV über Leitern und Tritte wurden die nahezu identischen Vorschriften des BGV A1 und des GUV‑V A1 Leitern und Tritte außer Kraft gesetzt und in neue Vorschriften über Leitern und Tritte überführt. Auch die BGV D36 / BGI 694 sind aufgehoben und durch die DGUV Information 208‑016 ersetzt.

Was muss nach Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden?

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert: Arbeitsmittel müssen sicher sein. Deshalb sind Sie als Arbeitgeber zu regelmäßigen Prüfungen verpflichtet. Das betrifft nahezu alle Arbeitgeber in der Haus‑ und Betriebstechnik, die daher zum Beispiel alle Leitern prüfen müssen. Auch alle Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzugsanlagen, bestimmte Maschinen und Druckanlagen sind zu deren Prüfung verpflichtet.

Was sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

Zu den Arbeitsmitteln, die geprüft werden müssen, gehören große Teile der Haus‑ und Betriebstechnik, wie Elektroinstallationen, Heizungs‑- und Klimatechnik, kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, Regalanlagen, auch alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die für die Erledigung der Arbeit gebraucht werden. Dazu gehört auch die Pflicht, Leitern und Tritte der Prüfung nach DGUV zu unterziehen.

Welche Leitern und Tritte müssen geprüft werden?

Die Leiterprüfung nach DGUV Information 208‑016 bedeutet für Sie: alle benutzten Leitern und Tritte prüfen, die Sie Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Selbstverständlich müssen Sie Leitern mit sicherheitsrelevanten Mängeln aus dem Verkehr ziehen.

Häufig benutzte Leitern und Tritte sind:

  • Anlegeleitern, die zum Beispiel an eine Wand angelehnt werden
  • Rollleitern, die an Regale montiert sind
  • Stehleitern, die frei stehen können und oft eine Plattform haben
  • Mehrzweckleitern, die entweder als dreiteilige Schiebeleiter angelehnt werden oder als Stehleiter benutzt werden
  • Tritte, die weniger hoch sind als Leitern und bis zu vier Stufen haben, darunter Leitertritte, Treppentritte, Tritthocker und tonnenförmige Tritte (Elefantenfuß)

Wer darf im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsmittel wie Leitern und Tritte prüfen?

Die regelmäßige Leiterprüfung darf nur eine befähigte Person durchführen. Als Arbeitgeber können Sie externe Dienstleister mit der Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV beauftragen oder eigene Mitarbeiter schulen lassen. Das FHB bietet eintägige Fortbildungen zum Leiterprüfer an.

In der Betriebssicherheitsverordnung und den konkreteren Technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS) können Sie die Voraussetzungen für befähigte Personen nachlesen. Die BGV D36 / BGI 694 ist zwar eine sehr bekannte, aber inzwischen veraltete Vorschrift dazu.

Was ist eine befähigte Person?

Die Betriebssicherheitsverordnung $2 Nr. 6 definiert den Begriff „befähigte Person“ folgendermaßen: Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln hat.

In der TRBS 1203 werden die Anforderungen an befähigte Personen im Detail erläutert.

Wer ist befähigte Person nach TRBS 1203?

Die befähigte Person muss nach TRBS 1203 mehrere Voraussetzungen erfüllen:

  • Passende abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium
  • Berufserfahrung und praktische Kenntnisse der zu prüfenden Arbeitsmittel
  • Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln
  • Erhalt der Prüfpraxis durch mehrere Prüfungen pro Jahr
  • Kenntnisse des Stands der Technik und der einschlägigen Regeln und Vorschriften

Was ist ein Sachkundiger nach BGV D36?

„Sachkundiger zur Prüfung von Leitern und Tritten“ ist ein Begriff aus der BGV D36 / BGI 694. Diese alten Vorschriften sind jedoch zurückgezogen und durch die DGUV Information 208-016 ersetzt worden. Obwohl die Bezeichnung Sachkundiger damit veraltet ist, wird sie noch häufig verwendet.

Stehen Sie rechtlich auf der sicheren Seite und schützen die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter

FHB Seminarangebot zum Thema Prüfung von Leitern und Tritten:

Sachkundiger / Befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten

Wie oft müssen Sie Leitern und Tritte prüfen lassen?

Alle Leitern und Tritte müssen mindestens einmal im Jahr geprüft werden. Der Arbeitgeber ist zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet und muss bei häufiger Nutzung, hoher Beanspruchung und vorhandenen Mängeln eigenverantwortlich kürzere Prüfintervalle ansetzen. Diese Intervalle dürfen nur nach einer neuen Beurteilung der Gefährdung verlängert werden. Wer das Prüfen von Leitern und Tritten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig durchführt, handelt ordnungswidrig und macht sich im schlimmsten Falle strafbar.

Wie muss die Leiterprüfung nach DGUV dokumentiert werden?

Die Ergebnisse der Leiterprüfung müssen dokumentiert und die Leitern und Tritte mit einem Prüfsiegel versehen werden, auf dem der nächste Prüftermin angegeben ist. Am besten stellen Sie ein Prüfkataster auf, in dem alle zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und die Namen der Prüfer stehen. So verpassen Sie keine Leiterprüfung.

Was kostet eine Leiterprüfung nach DGUV?

Sie haben zwei Möglichkeiten: Sie lassen Ihre Leitern und Tritte prüfen durch einen externen Dienstleister oder Sie investieren in die Schulung eines Ihrer Mitarbeiter zur befähigten Person. Ein Seminar beim FHB dauert nur einen Tag und kostet vergleichsweise wenig. Ein externer Dienstleister berechnet meistens seine Anfahrt und verursacht lästigen Zusatzaufwand im Betrieb.

FAQ zur Benutzung von Leitern und Tritten

Die DGUV über Leitern und Tritte und die Leiterprüfung sind für die Sicherheit im Betrieb essentiell. Aber die sorgfältigste Leiterprüfung nutzt wenig, wenn die Mitarbeiter sich selbst in Gefahr bringen. Deswegen einige Hinweise und die einschlägigen Vorschriften:

Was ist eine Betriebsanweisung Leitern und Tritte?

Betriebsanweisungen nennen mögliche Gefahren, wie Ihre Mitarbeiter sich schützen können und was bei einem Unfall zu tun ist. Nach Betriebssicherheitsverordnung müssen Sie Ihren Mitarbeitern eine Betriebsanweisung Leitern und Tritte zur Verfügung stellen. Sie soll Ihren Mitarbeitern helfen, ihre Arbeit sicher zu erledigen.

Was ist bei der Benutzung von Leitern und Tritten grundsätzlich zu beachten?

Die Grundregeln:

  • Wer Leitern benutzen möchte, muss sich die Zeit zu einer kurzen Sichtkontrolle nehmen und prüfen: Sind Sprossen, Holme, Füße und Sicherungsteile in Ordnung?
  • Die Betriebsanweisung auf den Leitern beachten!
  • Die Leiter muss sicher stehen; weicher, nasser oder unebener Untergrund lässt eine Leiter leicht rutschen oder wackeln. Auch die Schuhe müssen sauber und rutschfest sein. Wer schließlich auf der Leiter steht, darf sich nicht seitlich herauslehnen.
  • Eine Leiter sollte möglichst kein Dauerarbeitsplatz sein.
  • Auf der Leiter dürfen keine gefährlichen Stoffe oder Geräte getragen werden.
Wie hoch dürfen Tritte maximal sein?

Tritte sind transportable, sehr stabil stehende Aufstiegshilfen mit einer maximalen Standhöhe von einem Meter. Da der Tritt bis zur obersten Stufe betreten werden darf, ist die Arbeitshöhe etwa 2,5 Meter. Bei geringen Höhen, zum Beispiel in Geschäften oder im Büro, sind sie eine wertvolle Hilfe.

Welche Kriterien sind für die Auswahl und Benutzung der Leitern und Tritte zu beachten?

Bei Leitern und Tritten gilt laut Betriebssicherheitsverordnung: Das sicherere Arbeitsmittel ist immer besser. Ein Gerüst oder eine Hubarbeitsbühne sind zum Beispiel sicherer als Leitern. Sprossenleitern dürfen nur als Zu- und Abgang und nur in seltenen Ausnahmefällen als Arbeitsplatz genutzt werden.

Wie hoch ist die maximal zulässige Standhöhe auf einer Leiter?

Schon ab einer Standhöhe von zwei Metern gelten Einschränkungen. Hier dürfen Ihre Mitarbeiter nicht mehr als zwei Stunden pro Arbeitsschicht arbeiten. Ab einer Standhöhe von fünf Metern darf gar nicht von Leitern aus gearbeitet werden. Auch als Zu‑ und Abgang zum Arbeitsplatz sind Leitern über einen Höhenunterschied von fünf Metern hinaus nur erlaubt, wenn sie selten benutzt werden.

Was ist bei der Benutzung einer Stehleiter zu beachten?

Das Wichtigste: Eine Stehleiter darf nicht als Anlegeleiter verwendet werden. Bei der Aufstellung muss darauf geachtet werden, dass die Spreizsicherungen eingerastet sind oder – bei Spreizsicherungen aus Textilband oder Kettengliedern – vollständig gespannt sind. Die oberen beiden Stufen von Stehleitern ohne Möglichkeit zum Festhalten dürfen nicht betreten werden, denn sie sollen den Knien Halt geben.

Was ist bei der Benutzung einer Anlegeleiter zu beachten?

Anlegeleitern geraten leicht ins Rutschen. Deswegen: Nur an sichere Flächen anlegen und auf Erde, Gras oder anderem nachgiebigen Untergrund unten mit Stahlspitzen sichern. Ein Anlegewinkel von 65° bis 75° ist für eine Sprossenleiter am sichersten. Die Stufen einer Stufenleiter müssen natürlich waagerecht sein. Die obersten drei Stufen oder Sprossen dürfen nicht betreten werden.

Leitern ab einer Höhe von drei Metern brauchen unten eine Fußverbreiterung, damit sie nicht seitlich wegkippen. Ein festgebundener Leiterkopf oder eine Einhängevorrichtung erhöhen die Sicherheit.

Wie lässt sich der Anlegewinkel einer Anlegeleiter überprüfen?

Machen Sie die Ellenbogenprobe: einfach seitlich direkt an die erste Stufe der aufgestellten Leiter stellen und den Arm angewinkelt in Richtung Leiter strecken. Jetzt muss der Ellenbogen an die Leiter reichen.

Was ist bei der Benutzung von Mehrzweckleitern zu beachten?

Wenn Mehrzweckleitern, auch Multifunktionsleitern genannt, als Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter aufgestellt werden, dürfen die obersten vier Stufen nicht betreten werden.

Warum sollten Leitern mindestens einen Meter über den Ausstieg hinausragen?

Für einen sicheren Zu‑ und Abgang zum Arbeitsplatz muss man sich oben durchgängig an der Leiter festhalten können. Ausnahme: Wenn es andere Möglichkeiten zum Festhalten gibt, darf die Leiter oben kürzer sein.

Sind Sprossenleitern noch zulässig?

Seit 2018 gelten die „Technischen Regeln für Betriebssicherheitִ 2121“ (TRBS 2121): Demnach sind Sprossenleitern zwar grundsätzlich noch zulässig, aber nur als Zu- und Abgang zum Arbeitsplatz. Beim Arbeiten auf einer Leiter muss der Mitarbeiter dagegen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei der Arbeit in sehr engen Schächten, dürfen weiterhin Sprossenleitern verwendet werden.

Was sind ortsfeste Leitern?

Ortsfeste Leitern werden oft auch Steigleitern genannt. Sie sind fest an einem Gebäude, einer Maschine, einem Schornstein oder ähnlichem montiert. Bei Steigleitern gelten andere Vorschriften als bei mobilen Leitern.

Steigleitern haben oft einen Steigschutz. Das kann ein fest installierter, korbähnlicher Rückenschutz oder eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) sein.

Zusammenfassung

Nach wie vor passieren bei der Verwendung von Leitern und Tritten viel zu viele schwere Unfälle. Sorgen Sie als Arbeitgeber für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter, indem Sie Ihren Pflichten nachkommen: vor allem durch eine Betriebsanweisung Leitern und Tritte und eine regelmäßige Leiterprüfung. Am einfachsten ist es, einen Ihrer Mitarbeiter zu einer Schulung des FHB anzumelden. Dann haben Sie eine befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten im eigenen Unternehmen, der die neuen Vorschriften kennt und Ihre Leitern und Tritte gemäß der DGUV über Leitern prüfen kann.

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